Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann »Melkam Edil – Förderverein German Church School Addis Abeba e.V.«.
Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Entwicklungshilfe, sowie die Verbesserung der Lebenssituation bedürftiger Personen und Familien in Äthiopien.
Der Zweck wird verwirklicht durch Hingabe von Geldmitteln und Sachleistungen an die »Evangelische Gemeinde Deutscher Sprache in Äthiopien«, insbesondere zur Verwendung im Rahmen der Bildungs- und Sozialarbeit der »German Church School«.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentscheidung nach §3 Nr.26 und 26a EStG ausgeübt werden (Ehrenamtspauschale). Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei schuldhaften Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
– Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
– Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus vier gewählten Mitgliedern, sowie als geborenem Mitglied dem Pfarrer oder der Pfarrerin der »Evangelischen Gemeinde Deutscher Sprache in Äthiopien«.
Der/die erste Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Umlaufbeschlüsse des Vorstands sind möglich.
§ 7 Beirat
Der Vorstand kann weitere Personen als nicht stimmberechtigte Beiräte bestimmen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche in Deutschland, Hannover (EKD), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke in Äthiopien zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Bildung und der Entwicklungshilfe, sowie zur Verbesserung der Lebenssituation bedürftiger Personen und Familien.
Frankfurt am Main, 27.06.2020